Über uns
Neues erlernen. Vorhandenes Wissen erweitern. Berufliche Kompetenzen gezielt entwickeln. Als Unternehmer oder Mitarbeiter sind Sie gefordert, Ihre Qualifikation kontinuierlich „up to date” zu halten bzw. zu steigern. Wer am Ball bleiben will, muss agieren statt reagieren. Nur so können Sie gesellschaftliche und technische Veränderungen bzw. neue Anforderungen im Berufs- und Alltagsleben erfolgreich meistern. Dabei spielt Fort- und Weiterbildung eine zentrale Rolle.
Das Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen (BVN) e. V. ist die professionelle Bildungseinrichtung für die Verkehrswirtschaft, die Ihnen diesen Service seit über 40 Jahren bietet:
Von der kaufmännischen Berufsausbildung über Fort- und Weiterbildungslehrgänge bis hin zu interessanten Angeboten für Arbeitssuchende als Sprungbrett zur Wiedereingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges und nachhaltiges Anstellungsverhältnis.
Die Verbundenheit des BVN mit Unternehmen aus dem Verkehrsgewerbe (Speditions- und Logistik-, Bus- sowie Taxiunternehmen etc.) gewährleistet eine arbeitsmarktorientierte Unternehmensausrichtung. So unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren Partnern (DIHK, Industrie- und Handelskammern, GVN, regionalen Arbeitsverwaltungen etc.) dabei, dem Fachkräftemangel erfolgreich entgegen zu treten und den Unternehmen nachhaltig qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern.
Das BVN besitzt darüber hinaus seit dem 25.02.2013 die Anerkennung als Fahrschule aller gewerblichen Klassen.
Wir bringen Sie auf den richtigen Weg zu mehr beruflichem und persönlichem Erfolg! Informieren, anmelden und mitmachen unter: www.verkehrsgewerbe.de
Seit dem 11. Februar 2006 ist das BVN durch eine externe Stelle für Maßnahmen der Arbeitsverwaltungen gem. der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV), SGB III, § 84, zusätzlich zertifiziert. Re-Zertifizierungen werden regelmäßig erfolgreich absolviert. So auch die Zertifizierung nach AZAV.
Seit dem 5. August 2013 sind wir gemäß Prüfung unseres externen Zertifizierers berechtigt, auch Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (AVGS) durchzuführen.